Baugesetzbuch

§ 151 BauGB Abgaben- und Auslagenbefreiung

Gesetzestext

(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften. (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind 1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 151 BauGB verweist.

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