Baugesetzbuch
§ 232 BauGB Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
Gesetzestext
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 232 BauGB verweist.
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