Baugesetzbuch

§ 239 BauGB Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung

Gesetzestext

Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 239 BauGB verweist.

Im Gesetz benachbart

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