Baugesetzbuch

§ 25 BauGB Besonderes Vorkaufsrecht

Gesetzestext

(1) Die Gemeinde kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; (2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 25 BauGB verweist.

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