Baugesetzbuch
§ 45 BauGB Zweck und Anwendungsbereich
Gesetzestext
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
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Verweise in dieser Norm
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