Baugesetzbuch

§ 65 BauGB Hinterlegung und Verteilungsverfahren

Gesetzestext

Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 65 BauGB verweist.

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