Baugesetzbuch
§ 68 BauGB Umlegungsverzeichnis
Gesetzestext
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf 1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer; (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.
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