Baugesetzbuch

§ 84 BauGB Berichtigung der öffentlichen Bücher

Gesetzestext

(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. § 74 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 84 BauGB verweist.

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