BAUNVO

§ 13 BAUNVO Gebäude und Räume für freie Berufe

Gesetzestext

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 13 BAUNVO verweist.

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