BBESG
§ 1 BBESG Anwendungsbereich
Gesetzestext
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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