BBESG

§ 58 BBESG Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Gesetzestext

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn 1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder (2) Die Zulage beträgt 1. für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,

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