BBESG
§ 60 BBESG Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
Gesetzestext
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet 1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
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