BBESG

§ 62 BBESG Anwärtererhöhungsbetrag

Gesetzestext

Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 62 BBESG verweist.

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