BBESG
§ 6a BBESG Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Gesetzestext
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden. (3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen: 1. das Grundgehalt, (4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag 1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
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