BBESG

§ 78 BBESG Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

Gesetzestext

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. ab 1.3.2012, ab 1.1.2013 und ab 1.8.2013 vgl. Bek. 2032-26-6 v. 15.8.2012 I 1771 ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 vgl. Bek. 2032-26-7 v. 28.11.2014 I 1899 ab 1.1.2016 vgl. Bek. 2032-26-8 v. 12.1.2016 I 95 ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695, ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)

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