BBG

§ 104 BBG Erlass ausführender Rechtsverordnungen

Gesetzestext

Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden, 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 104 BBG verweist.

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