BBG
§ 11 BBG Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
Gesetzestext
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
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Verweise in dieser Norm
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