BBG

§ 111a BBG Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

Gesetzestext

(1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn 1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und (2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn 1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

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