BBG

§ 119 BBG Aufgaben; Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere 1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren, (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

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