BBG

§ 17 BBG Zulassung zu den Laufbahnen

Gesetzestext

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. (2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder (3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oder (4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.