BBG

§ 26 BBG Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

Gesetzestext

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 26 BBG verweist.

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