BBG

§ 32 BBG Entlassung aus zwingenden Gründen

Gesetzestext

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 32 BBG verweist.

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