BBG

§ 43 BBG Gnadenrecht

Gesetzestext

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 BBG verweist.

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