BBG

§ 6 BBG Arten des Beamtenverhältnisses

Gesetzestext

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit 1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient 1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 BBG verweist.

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