BBG

§ 77 BBG Nichterfüllung von Pflichten

Gesetzestext

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

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