Berufsbildungsgesetz

§ 102 BBiG Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Gesetzestext

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 102 BBiG verweist.

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