Berufsbildungsgesetz

§ 104 BBiG Übertragung von Zuständigkeiten

Gesetzestext

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 104 BBiG verweist.

Im Gesetz benachbart

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