Berufsbildungsgesetz

§ 19 BBiG Fortzahlung der Vergütung

Gesetzestext

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15), (2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 19 BBiG verweist.

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