Berufsbildungsgesetz

§ 23 BBiG Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

Gesetzestext

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 BBiG verweist.

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