Berufsbildungsgesetz

§ 48 BBiG Zwischenprüfungen

Gesetzestext

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern 1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder (3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 48 BBiG verweist.

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