Berufsbildungsgesetz

§ 5 BBiG Ausbildungsordnung

Gesetzestext

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird, (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, 1. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, (3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest: 1. eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 5 BBiG verweist.

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