Berufsbildungsgesetz

§ 55 BBiG Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Gesetzestext

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 55 BBiG verweist.

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