Berufsbildungsgesetz

§ 64 BBiG Berufsausbildung

Gesetzestext

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 64 BBiG verweist.

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