Berufsbildungsgesetz

§ 72 BBiG Bestimmung durch Rechtsverordnung

Gesetzestext

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 72 BBiG verweist.

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