Berufsbildungsgesetz

§ 74 BBiG Erweiterte Zuständigkeit

Gesetzestext

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 74 BBiG verweist.

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