Berufsbildungsgesetz

§ 80 BBiG Geschäftsordnung

Gesetzestext

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 80 BBiG verweist.

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