Berufsbildungsgesetz

§ 98 BBiG Satzung

Gesetzestext

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie (2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 98 BBiG verweist.

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