BDG

§ 41 BDG Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Gesetzestext

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist. (2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 41 BDG verweist.

Im Gesetz benachbart

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