BDG

§ 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen

Gesetzestext

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6) (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und (3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 5 BDG verweist.

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