BDG

§ 51 BDG Senate für Disziplinarsachen

Gesetzestext

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend. (2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 51 BDG verweist.

Im Gesetz benachbart

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