BDG

§ 67 BDG Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Gesetzestext

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 67 BDG verweist.

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