Bundesdatenschutzgesetz

§ 80 BDSG Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

Gesetzestext

(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, (2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 80 BDSG verweist.

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