Bundesdatenschutzgesetz

§ 84 BDSG Strafvorschriften

Gesetzestext

Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 84 BDSG verweist.

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