BEAMTSTG

§ 11 BEAMTSTG Nichtigkeit der Ernennung

Gesetzestext

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 BEAMTSTG verweist.

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