BEAMTSTG

§ 19 BEAMTSTG Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Gesetzestext

(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 19 BEAMTSTG verweist.

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