BEAMTSTG

§ 4 BEAMTSTG Arten des Beamtenverhältnisses

Gesetzestext

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 BEAMTSTG verweist.

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