Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 13 BEEG Rechtsweg

Gesetzestext

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 13 BEEG verweist.

Im Gesetz benachbart

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