Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
§ 22 BEEG Bundesstatistik
Gesetzestext
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt. (2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 1, (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
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Verweise in dieser Norm
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