BETRAVG

§ 22 BETRAVG Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

Gesetzestext

(1) Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden. (2) Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen. (3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, 1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder (4) Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 BETRAVG verweist.

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