Betriebsverfassungsgesetz

§ 17a BetrVG Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Gesetzestext

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17a BetrVG verweist.

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